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Staats- und verfassungsrechtliche Rechtslage in Deutschland - Preußen - Berlin

 

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Thema: Besatzung in Deutschland

Ist Deutschland also das Deutsche Reich noch immer besetzt?

 

Auch über dieses Thema wird viel geschrieben, geredet, spekuliert und auch fantasiert.

Die Problematik, es wird etwas behauptet, dann muß diese Behauptungen auch schlüssig belegt werden können. Alles andere ist Spekulation.

Wem nützt es denn, wenn etwas in den Raum gestellt, also behauptet wird und diesen Aussagen keinerlei Belege (Quellenangaben) folgen?

Es nützt keinem, der sich ernsthaft mit dieser Thematik auseinandersetzt und eigene Schlüsse aus dem Material ziehen will.

Für denjenigen, der sich nun fragt warum hier Deutschland als das Deutsche Reich bezeichnet wird, sei hier auf die internationale Bezeichnung der Vertragspartner verwiesen. In internationalen Abkommen, Verträgen etc. wurden die Bezeichnungen "Deutsches Reich" und "Deutschland" für ein und das selbe Völkerrechtssubjekt genutzt.

Als Beispiel soll hier das Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (RGBl. 1910 Nr. 21 S. 603 ff.)  mit Änderungen vom 20. September 1924 (RGBl. Teil II S. 377 ff.) angeführt werden, in dem die Anlage A geändert und weitere Staaten hinzugefügt sowie der Wortlaut geändert wurden. Das "D" auf den Kennzeichen oder als Aufkleber "D" bedeuten nach diesem Abkommen Deutschland. Die offizielle eigene Bezeichnung des Unterrzeichnerstaates zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens jedoch "Deutsches Reich". Im Abkommen selbst wurde "Für Deutschland:" unterzeichnet.

Wenn nun heute die Bezeichnung "Deutschland" benutzt wird, ist das "Deutsche Reich" gemeint. Die "Bundesrepublik Deutschland" kann auf Grund Ihrer Entstehung auf diesen Titel kein Anspruch erheben, da sie ein Besatzungskonstrukt, wie die "DDR", ist und so lange bleibt, bis das "Petersberger Abkommen", der "Bizonenvertrag" und verschieden Satzungen die mit der Besetzung zu tun haben aufgelöst worden sind.

In diesem Zusammenhang entsteht eine Beitragsreihe, die in Videobeiträgen umgesetzt wird.

Die ersten Beiträge befassen sich mit dem

- innerstaatlichen Verhältnis (Teil 1) und dem

- Außenverhältnis (Teil 2),

die den noch aktuellen, jedoch nicht mehr so offensichtlich und latent bestehenden, Kriegszustand Deutschlands mit den erklärten Kriegsgegnern auf Grundlage von juristischen Zusammenhängen aufzeigen.

Für Fragen oder Hinweise auf Fehler nutzen Sie bitte die Kommunikationsmöglichkeiten der Seite mit dem Stichwort: Besatzung.

Vielen Dank

Weiterlesen … Besatzung

Aufarbeitung und Faktenlage

 

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Ein Themengebiet ist die

Staats- und verfassungsrechtliche Rechtslage in Deutschland - Preußen - Berlin

 

Hier werden Auszüge oder Vollzitate mit Quellenangabe für Sie bereitgestellt und nur kurz analysiert.

Ausführliche Zusammenhänge werden im Bereich Themengebiete behandelt.

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Fakt

Zusatzabkommen zum Truppenstatut enthalten Begriffsbestimmungen

Fundstelle: - BGBl. 1961 II S.1183 -

(Auszug entliehen: Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen ; Stand: 21.11.2013)

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

UP: Zu Artikel 8

 

(1)

Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen.

(2)

Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen:

 

(a)

Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe

 

 

(i)

Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet";

 

 

(ii)

"Reich" durch "Bund"

 

 

(iii)

"Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze"

 

 

(iv)

"Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der "Kreispolizeiverwaltungen " übernommen haben;

 

 

(v)

"Reichsmark" durch "Deutsche Mark";

 

 

(vi)

"Reichsminister des Innern " durch "Bundesminister des Innern"

--------------------- Auszug Ende ------------------------------- 

Analyse

Begriffsbestimmungen oder Definitionen von Begriffen, die Änderung von Begrifflichkeiten oder die Umbenennung derselben sind in den Ausführungen in dem Unterprotokoll zu Artikel 8 des NATO-Truppenstatuts zu finden. Warum diese in keinem anderen Werk so benannt werden oder es entsprechende Gesetze zur Änderung der Begrifflichkeiten oder Definitionen erlassen wurden, ist nur damit zu begründen, daß die Änderungen von Seitens der Besatzer vorgegeben wurden.

Die Schlußfolgerungen / der Umkehrschluß der dadurch entsteht, ist, wenn die Regierungen des Bundes und der Länder vom "BUND" sprechen oder schreiben ist das politische Hitlerregime des "Deutschen Reiches" gemeint.

 

Sie sind anderer Meinung und können diese belegen? Schreiben Sie uns Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse UP NATO-Tr-Statut"


 

Fakt

 Staatsangehörigkeitsgesetz

Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Auszug entliehen aus http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html  (Stand: 2011)

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

StAG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913

Vollzitat:

"Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"


Stand:    Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2010 I 1864

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise


Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)

Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000

"Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden."

--------------------- Auszug Ende --------------------------------

 

Analyse der Angaben

Mit den Angaben der Fußnote wird dem betroffenen Personenkreis durch nationalsozialistische Verordnung vom 05.02.1934 (Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit RGBl. 1934 I S. 85) in Verbindung Zitat: "Auf Grundlage des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird folgendes verordnet:" Zitat Ende, die nationalsozialistische Staatsangehörigkeit verordnet.

Zitat: "- seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern -" Zitat Ende vermittelt den Eindruck, daß erst mit dem revolutionären Akt der Verkündung des Abdanken des Kaisers, bevor dieser es selbst wußte, und das ausrufen einer Republik, die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde Staatsangehörigkeit in den "Bundesstaaten" diese eingeführt und dann durch die Verordnung v. 05.02.1934 beseitigt wurde.

(seit dem RuStaG 1913 bestand eine unmittelbare und mittelbare Reichsangehörigkeitunmittelbare Reichsangehörigkeit = Kolonien --- mittelbare Reichsangehörigkeit = Staatsangehörige der Bundesstaaten / souveräne Gliedstaaten zum Bund stehend)

Mit der Bezugnahme auf die Verordnung vom 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 (Grundlage der Staatsangehörigkeit: "DEUTSCH") in Verbindung mit dem Gesetz zum Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75), wird mit der zwangsweisen Übertragung der nationalsozialistischen Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" in den Ausweisen der Bundesrepublik Deutschland, der Ausweisinhaber zwangsläufig zu einem nationalsozialistischen Angehörigen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches (politisches Hitlerregieme).

 

Anmerkung: Wer jetzt meint gegen "NaZi's" (im Sinne / Definition des allgemeinen Sprachgebrauchs) protestieren zu müssen und "DEUTSCH" im Ausweis zu stehen hat, sollte paradoxer weise erst einmal gegen sich selbst protestieren und sich danach selbst in eine geschlossene Anstalt einweisen oder vorher sich überlegen was das bedeutet und wie dieser Zustand geändert werden könnte.

 

andere Sichtweise / Darstellung:

Jeder Staatsangehörige eines Bundesstaates des Bundes von 1870 / 1871, behielt seine Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit begründet erst die Reichsangehörigkeit, die mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 beschrieben wird.

Mit dem revolutionären Akt der Absetzung der Monarchie und Zerstörung der gewachsenen Ordnung begann die Zeit der Parteien und deren machtpolitische Spielereien. Das auch als demokratisches Parlament bezeichnete, anfängliche Chaos, verabschiedete dann die "Weimarer Verfassung" ohne die völkerrechtlich anerkannten Grundregeln und bestehende Gesetze, die auch nach absetzen des Kaisers / König weitergelten, zu beachten.

Als Beispiel: Es gilt für Preußen das Unterthanengesetz von 1842 sowie die Verfassung von 1850 und beide wurden weder durch den preußischen König noch durch den preußischen Landtag aufgehoben. Somit gilt dieses gesetzte Recht weiterhin.

Es ist reversibles Recht für jeden preußischen Staatsangehörigen.

 

Wenn Sie Einwände oder Hinweise zu dieser Darstellung / Sichtweise haben, melden Sie sich Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse STAG"

--------------------------------------- 

 

Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich wieder abgeändert und enthält diesen ausführlichen Passus NICHT mehr!

(Auszug entliehen aus http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html Stand: 06.10.2012)

_______________________________NEU Auszug ANFANG_________________________________

 StAG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913

 

Vollzitat:

"Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.6.2012 I 1224

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)

 

Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

_______________________________NEU Auszug ENDE_________________________________

 

 


 

Fakt

 Gesetz über die Bekanntmachung des Schreibens der drei Mächte

vom 08.06.1990

Fundstelle: – Bundesgesetzblatt vom 12.06.1990  BGBl. I S. 1068 –

 

 --------------------- Auszug Anfang -------------------------------

"... Die Haltung der Alliierten, daß „die Bindung zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden“ - bleibt unverändert. ..."

--------------------- Auszug Ende --------------------------------

 

Analyse der Angaben

Dieser Auszug bedarf keines Kommentars.

 

Sie sind anderer Meinung und können diese belegen? Schreiben Sie uns Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse Haltung Alliierte"


 

Fakt

 Der Einigungsvertrag BRD - DDR von 1990 wird weiterhin angepaßt

 Fundstelle: - BGBl. 1990 II S.889 -

 

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

Vollzitat:

 

"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"


Stand: Zuletzt angepasst durch Art. 1 G v. 21.1.2013 I 91

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.9.1990 +++)
 
G v. 23.9.1990 II 885

In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990

--------------------- Auszug Ende ------------------------------- 

 

Analyse

Keine

 


 

Fakt

  Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes

 vom 28. Juni 1935

 Fundstelle: – RGBl 1935 I S. 844 –

 

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

"... 3. Freieres Ermessen des Gerichts bei Beweiserhebungen

.....

§ 245

In Verhandlungen vor dem Amtsrichter, dem Schöffengericht und dem Landgericht in der Berufungsinstanz darf das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Dies gilt auch in anderen Verhandlungen für den Beweis durch Augenschein oder durch Sachverständige.

..."

--------------------- Auszug Ende --------------------------------

 

Analyse des Auszuges

Hiermit wird den Gerichten "freie Hand" gegeben und die Bindung an Gesetze "Zwecks Gewährung größerer Freiheit der Gerichts" zur Wahrheitsfindung aufgehoben sowie dem Spruchkörper die willkürliche Zulassung oder Ablehnung von Beweisen zur Wahrheitsfindung gewährt.

 

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Fakt

  Verordnung über die Errichtung ...

 Fundstelle: VoBl Groß-Berlin Nr.45, 23. November 1946

 

Verordnung über die Errichtung des Amtsgericht Falkensee und die anderweite Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten

Berlin, 30. September 1946 der Chef der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone Dr. Schiffer

 

Analyse

Diese Verordnung ist bis dato anwendbares vorkonstitutionelles, reversibles Recht.

 

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wird fortgesetzt

 


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verwendete Quellen

 

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Staats- und verfassungsrechtliche Rechtslage in Deutschland - Preußen - Berlin

 

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Über die staats- und verfassungsrechtlichen Rechtslage Deutschlands (souveräne Gliedstaaten zum Bund stehend) wird viel geschrieben, geredet, spekuliert und fantasiert.

Fakt ist, die Bundesrepublik Deutschland IST und vertritt NICHT Deutschland. Erklärungen wieso, warum oder weshalb das so ist, werden im Rahmen einer Beitragsserie, die Sie HIER finden, aufgezeigt.

 

Weiterhin werden pseudo-Instanzen OHNE rechtliche Grundlage erfunden und/oder ins Leben gerufen um den Anschein zu erwecken, es handelt sich um legitime Instanzen mit einem staatlichen Vertretungsanspruch.

Hierzu gehören auch sogenannte "Selbstverwaltungen" in jeglicher Art und Form, wie auch "Auslandsstiftungen" zur Sicherung vor "Übergriffen" der "BRD GmbH" auf das Privatvermögen auf Grund von Vorträgen über die staatliche Struktur der BRD.

Ein weiteres Beispiel der Hilfslosigkeit ist die Flucht in sogenanntes "autarkes Leben" um eine selbstbestimmte Lebensform, außerhalb staatlicher Funktionen, zu beanspruchen.

Über die rechtlichen Grundlagen und Kenntnisse der staatlichen Selbstverwaltung an sich, als auch über die rechtlichen Grundlagen und Kenntnisse über die Anerkennungen von ausländischen Stiftungen im Inland, sollte der Nutzer oder angehenden Nutzer, mit den Zusammenhängen, möglichst vollständig verfügen.

Für diejenigen die "noch" auf einen funktionsfähigen geistigen Horizont zurückgreifen können, sollten sich sachlich und rechtlich mit diesen Themen intensiv auseinandersetzen oder anderenfalls die Tätigkeiten in diesen Bereichen strikt unterlassen.

Salopp ausgedrückt: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Klappe zu und raushalten!"

Es geht um mehr, um viel mehr als nur ein sekundäres "Bauchgefühl", es geht um IHRE Existenz!

 

Der Bund der Staats-, Reichs- und Bahnbeamten Deutschlands e.V. kann Ihnen bei der Erweiterung Ihrer Kenntnisse behilflich sein.

Einzige Voraussetzung: SIE ! und nur SIE müssen es wollen!

 

Oder, Sie können es auch weiterhin mit:

- pseudo-Instanzen;

- in Eigenregie durch "Hören - Sagen";

- "hören" auf das "Bauchgefühl" das sich täuschen kann wenn es NICHT alle Fakten kennt;

- in Eigenregie durch eigenes recherchieren der Quellen, Fakten und Zusammenhänge;

- den Verzicht auf bereits zusammengetragene Fakten mit Quellennachweisen, den Erläuterungen zu den Zusammenhängen und den sich daraus ergebenen Möglichkeiten;

versuchen.

Alles IHRE freie Entscheidung.

 


Unterpunkte:

 


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Themengebiet

Staatsangehörigkeit

Die Grundlagen, Entstehung und Auswirkungen der Staatsangehörigkeit ausführlicher behandelt.

Dabei sind Auszüge oder Vollzitate mit Quellenangabe für Sie bereitgestellt, damit Sie auch selbst nachrecherchieren können.

Es wir kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben oder garantiert, die andere Ergebnisse durch andere Erkenntnisse hervorbringen könnten.

Bitte Beachten Sie die Nutzungsbestimmungen!


Begrifflichkeit in Kurzform:

Staatsangehörigkeit:

Staatsangehörigkeit ist eine rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat. Die Staatsangehörigkeit kann jede natürliche Person in verschiedenen Stufen (Einwohner, Bürger, Unterthan etc.) erlangen, die dementsprechend mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden sind.

Es wird zwischen dem Abstammungs-, oder Territorialprinzip unterschieden. Der Erwerb unterscheidet sich auch zwischen Gesetz (Geburt, Erklärung, Eintritt unter Bedingungen etc.) und Einbürgerung (Verwaltungsakt).

Beispiel Staatsbürger:

Dem Bürger werden bürgerliche Rechte (Wahlrecht, Freizügigkeit, Schutz, später auch konsularische Unterstützung im Ausland) zugestanden und Pflichten (z. B. Steuern und Abgaben, Meldepflicht, Kriegsdienst, Achtung von Gesetzen u.a.) aufgegeben. Diese Rechte und Pflichten wurden überwiegend im europäischen Raum an das ius sanguinis (Abstammungsprinzip) gebunden.


Die Verleihung bzw. Berufung auf eine Staatsangehörigkeit wird von einigen Personengruppen ohne Kenntnis der tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse fälschlicherweise glorifiziert.

Der glorifizierte Mythos um eine Staatsangehörigkeit ist im Zusammenhang mit den politischen Machtstrukturen zu sehen.

Die Grundlage für ein Staatsangehörigenrecht bildet ein entsprechendes Gesetz, das die Begrifflichkeit des Staatsangehörigen / Staatsbürgers / Unterthan definiert und die Rechte und Pflichten derjenigen benennt sowie festlegt.

An dieser Stelle soll mit der Entwicklung des Angehörigenrechts nicht nur bei den Germanen begonnen sondern die weitere Entwicklung aufgezeigt werden.

Aus einer Apostelgeschichte ist zu ersehen, daß die „Heilige Schrift“ schon Auskunft über diese herrschende politische Machtstruktur gibt; siehe dazu die Apostelgeschichte 22.

Zitat:

Apostelgeschichte 22

Paulus vor dem römischen Oberst

22 Sie hörten ihm aber zu bis zu diesem Wort; dann erhoben sie ihre Stimme und riefen: Hinweg mit diesem von der Erde! Denn er darf nicht mehr leben.

23 Als sie aber schrien und ihre Kleider abwarfen und Staub in die Luft wirbelten,

24 befahl der Oberst, ihn in die Burg zu führen, und sagte, dass man ihn geißeln und verhören sollte, um zu erfahren, aus welchem Grund sie so gegen ihn schrien.

25 Als man ihn aber zum Geißeln festband, sprach Paulus zu dem Hauptmann, der dabeistand: Ist es erlaubt bei euch, einen Menschen, der römischer Bürger ist, ohne Urteil zu geißeln?

26 Als das der Hauptmann hörte, ging er zu dem Oberst und berichtete ihm und sprach: Was willst du tun? Dieser Mensch ist römischer Bürger.

27 Da kam der Oberst zu ihm und fragte ihn: Sage mir, bist du römischer Bürger? Er aber sprach: Ja.

28 Da sagte der Oberst: Ich habe dies Bürgerrecht für viel Geld erworben. Paulus aber sprach: Ich aber bin schon als römischer Bürger geboren.

29 Da ließen sogleich von ihm ab, die ihn verhören sollten. Und der Oberst fürchtete sich, als er vernahm, dass es ein römischer Bürger war, den er hatte festbinden lassen.

30 Am nächsten Tag wollte er genau erkunden, warum Paulus von den Juden verklagt wurde. Er ließ ihn von den Ketten lösen und befahl den Hohenpriestern und dem ganzen Hohen Rat zusammenzukommen und führte Paulus hinab und stellte ihn vor sie.“

Zitat Ende.

Aus der Apostelgeschichte ist zu entnehmen, daß eine Person durch Geburt bzw. durch Verleihung oder Kauf des römischen Bürgerrechts, verbriefte Rechte und damit auch verbundene Pflichten besaß. Paulus war Bürger Roms, ausgestatteten mit den dazu gehörigen Rechten und Pflichten.

Diese Bürgerrecht galten lokal begrenzt nur für Rom.

Die Germanen definierten ihre Zugehörigkeit damit, daß sie sich zu einer Sippe (Familie) oder einem Stamm zählten und in der Gemeinschaft (mehrheitlich) anerkannt waren.

Damit hatten sie in "ihrem" Stamm oder Sippe bestimmte Rechte aber auch Pflichten, die es zu erfüllen galt.

Auch hier sind wie im Recht Roms, die Rechte und Pflichten lokal begrenzt.

Diese gewachsenen Strukturverhältnisse der Stammesrechte in Germanien wurden im Zuge der Christianisierung durch die Machtstrukturen des römischen Papst (Klerus) mit den von „Gottes Gnaden“ eingesetzten Adel gewaltsam beseitigt. Aus den germanischen Stammesangehörigen wurden Leibeigene des ehemaligen Stammesführer, der durch militärischer Machtausübung für den Klerus in den Adelsstand erhoben wurde. An Stelle des germanischen Stammesrecht trat das römisch-mosaische Rechtsprinzip mit der Heiligen Schrift, der Tora, als einzig von Gott gewolltes Recht.

Mit der Ersetzung der gewachsenen Stammesrechte durch das römisch-mosaische Rechtsprinzip, verloren die Stammesangehörigen und jetzigen Leibeigenen ihre freien Nutzungsrechte an Grund und Boden im Stammesgebiet.

Die zunehmenden einschränkenden Freiheiten der nunmehr Leibeigenen, durch das aufgezwungene römisch-mosaische Rechtsprinzip, führte zu den Geschichtsbekannten blutig niedergeschlagenen Bauern– und Weberaufständen.

In der Folgezeit entwickelte sich eine Schicht aus wohlhabenden Händlern, Kaufleute und freie Handwerker (Zünfte), die auf Grund ihres Vermögens gegenüber dem Adel, die Bürgerrechte verlangten und auch erhielten (Bürgerschaft).

Mit der Einführung des „Allgemeinen Landrechts“ unterwarf sich der Adel selbst bestimmter Rechtsgrundsätze und der Leibeigene wurde zum Unterthan.

Mit der Einführung des Unterthangesetzes in Preußen 1842 wurde bestimmt, daß die Abstammung die preußische Staatsangehörigkeit festlegt. Das preußische Untertanengesetz von 1842 wurde zum Vorbild für die anderen deutschen Staaten.

Mit dem Untertanengesetz von 1842 in Verbindung mit der preußischen Verfassung von 1850 schuf Preußen erstmals ein einheitliches preußisches Staatsvolk und eine verfassungsrechtlich umfaßtes Staatsgebiet.

Im Fall Preußen wird das Recht der Unterthanen mit dem Unterthanengesetz und der Verfassung staatsrechtlich zugesichert und verbrieft.

Mit der Errichtung des einheitlichen Zoll-, Währungs- und Wirtschaftsgebietes 1871 mit dem Namen „Deutsches Reich“ (Deutschland), wurde 1913 das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet, daß dem Unterthan das Recht der Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in anderen souveränen Gliedstaaten des Bundes gesetzlich zusichert.

Die Einführung des RuStaG 1913 (heute StaG) änderte nichts an der Wirksamkeit der Unterthanengesetze der Bundesstaaten.

Die „Weimarer Verfassung“ als Staatsgrundgesetz verfolgte bereits die Errichtung eines Einheitsstaates und der Beseitigung der Landesstaatsangehörigkeiten sowie den Zusammenschluß mit Österreich.

Mit § 1 der "Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit" von 1934 in Verbindung mit dem "Gesetz über den Neuaufbau des Reichs" von 1934, auf der Grundlage des nationalsozialistischen Grundgesetzes, wurde die Landesangehörigkeit der Gliedstaaten durch das einheitliche „deutsch“ bis dato beseitigt.

Mit der Verordnung von 1934 verloren die Unterthanen bis dato sämtliche verfassungsrechtlich verbrieften Rechte.

Die Bundesrepublik Deutschland, mit der Bonner Gesetzgebung und den Ländergesetzgebungen, führt die Staatsrechtsform von 1934 (zur Unterdrückung und Entrechtung der Unterthanen) bis dato fort, wobei anzumerken ist, daß die zwangsweise Übertragung der nationalsozialistischen Staatsangehörigkeit von 1934 „deutsch“ durch die Alliierte Gesetzgebung (Gesetz Nr. 12 der Alliierten Hohen Kommission über die Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit vom 17. November 1949, ABl. der AHK S. 36; dazu das Gleichlautende Gesetz Nr. 6 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 04. März 1950, VOBl. für Groß – Berlin 1950 S. 85) aufgehoben ist.

Grundsätze der Staatsangehörigkeitsregelungen wurden durch die Alliierten wie folgt bestimmt:

Quelle: DRZ 1948 S. 278

Zitat:

"Im Dritten Reich sind nach dem sogenannten Neuaufbaugesetz vom 30.01.1934 (RGBl. S. 75) die Hoheitsrechte der Länder [Anm: souveräne Gliedstaaten des Bundes - Deutschland - ] auf das Reich übergegangen. Damit war auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Länder abgeschafft. § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 (RGBl. S. 85) hat das ausdrücklich ausgesprochen Nach dem Zusammenbruch hat sich die Situation radikal geändert; eine Regelung, die die rechtliche Situation klären würde, ist aber bis jetzt nicht erfolgt. Die Weitergeltung des RuStAG von 1913, soweit sie mit der gegenwärtigen allgemeinen Rechtslage in Einklang zu bringen ist, darf nicht bezweifelt werden und wird auch nicht bezweifelt. Für die Neuregelung der Staatsangehörigkeitsfragen fehlt aber die Voraussetzung eines verfassungsrechtlichen Aufbaues Deutschlands [Anm: Deutsches Reich - Bund]. Sogar über die Grundlagen diese Aufbaues wird bei den maßgeblichen Stellen noch diskutiert [Anm: Alliierte]. Die Verfassungen und die die Staatsangehörigkeit erwähnenden Gesetze der einzelnen deutschen Länder [nicht zu verwechseln mit den Gliedstaaten des Bundes - Deutsches Reich - Deutschland] spiegeln diesen labilen, höchst provisorischen Zustand, aber auch gewisse den zukünftigen rechtlichen Staatsaufbau Deutschlands [Anm: Reich - Bund] betreffende Tendenzen der maßgeblichen politischen Parteien und der zuständigen Militärregierungen der einzelnen Zonen wieder. ...“

Zitat Ende.

Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Ländern (genannt: deutsche Länder) durch den Zusammenschluß der amerikanischen und britischen Zone auf der Grundlage des Bi - Zonenvertrages mit dem Beitritt der französischen Zone zur Tri - Zone errichtet wurde, fehlt es an einem Neuaufbaugesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Ländern.

Zitat:

"Für die gesetzliche Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen ist der verfassungsrechtliche Aufbau des betreffenden Staates von sehr erheblicher Bedeutung. Ist der Staat ein Einheitsstaat [Anm: siehe 1934] oder als Bundesstaat aufgebaut [Anm: Landesstaatsangehörigkeit]?"

Zitat Ende.

 

Fazit:

Aus den Provinzen Preußens wurde auf Anordnung der Alliierten, Länder der Besatzungszonen mit der Betitlung "deutsche Länder" gebildet. Den "deutschen Ländern" mit ihren deutschen Stellen (Behörden im Auftrag der einzelnen Militärregierungen) fehlt es an einer rechtlichen Voraussetzung zur Verkündung eines Neuaufbaugesetzes für Deutschland, als verfassungsrechtliche Voraussetzung zur Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen.

Aus den Besatzungsländern wurde die Bundesrepublik Deutschland errichtet.

Für den Anspruch der "deutschen (Besatzungs-)Länder" als Bundesstaaten mit der Betitlung "Bundesrepublik Deutschland" als souveräner Staat mit eigenem Staatsangehörigkeitsrecht anerkannt zu werden, fehlt es an der internationalen de jure und de facto Anerkennung der "deutschen Länder" bei den Vereinten Nationen als Bundesstaaten.

Die US-amerikanische und die britische Administration müßten in diesem Fall zuerst den Bi - Zonenvertrag aufkündigen und für nichtig erklären. Die französische Administration müßte der Auflösung zustimmen (vgl. Analog: Auflösung des "Deutschen Bund" 1867 durch Zustimmung Österreichs).

Des weiteren müßte die „Verordnung über die Errichtung des Amtsgerichts Falkensee und anderweite Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten“ vom 30.09.1946 Az.: I 996/46 VoBl. Groß - Berlin Nr. 45 vom 23.11.1946, die die Gerichtsbezirksgrenze des Sonderstatus von Berlin bis dato gesetzlich Regelt, durch die zuständigen Stellen aufgehoben werden.

Also, welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie nun, die Ihnen verbriefte Pflichten und Rechte gewährleistet?

Besitzen Sie überhaupt eine Staatsangehörigkeit?

Fakt ist, daß sich die derzeitig in den Ausweisen der Bundesrepublik Deutschland angegebene Staatsangehörigkeit "deutsch", auf die nationalsozialistische verordnete Staatsangehörigkeit der 1934er Jahre bezieht.

Die Bundesrepublik Deutschland, seit ihrer Installation 1949, besitzt selbst KEINE eigene Staatsangehörigkeit.

Bei eigenen Nachforschungen beachten Sie bitte auch die Zusammenhänge mit den souveränen Gliedstaaten zum Bund stehend.

 

PS:

Wer seiner Meinung nach nun glaubt gegen "NAZI's" protestieren zu müssen und in den eigenen Ausweisdokumenten "deutsch" als Staatsangehörigkeit eingetragen wiederfindet, wird auf Grund dieser zwangsweisen Übertragung der nationalsozialistischen Staatsangehörigkeit "deutsch" selbst zum "NaZi"-Mitläufer, protestiert also gegen sich selbst und wird dadurch absolut unglaubwürdig.

Es fehlt dann offensichtlich an Sachkenntnis in Verbindung mit "ich glaube alles was man mir erzählt" oder "wofür ich instrumentalisiert werde versteh ich nicht, ist mir auch egal, Hauptsache ich bin dagegen und kann Krawall machen".

Demjenigen wäre nun anzuraten, sich über den eigenen Gesundheitszustand zu erkundigen oder ..... es wird die Gelegenheit genutzt sich Sachkundig zu machen, alternativ die Geschichte erforscht, Erkenntnisse mit anderen geteilt und die Möglichkeit für eine Änderung der Situation gesucht.

Als Denkanstoß und Beispiel sei hier angeführt:

Hamburg mit den im Dezember 2013 eingerichteten "Sonderzonen"

Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese eingerichtet?

weiterführende Informationen zum Thema Hamburg:

http://politropolis.wordpress.com/2014/01/24/polizei-demokratie-gefahrengebiet-interview-mit-kritischen-polizisten/   (Keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen)

 

Sie haben andere Erkenntnisse, die zu anderen Schlußfolgerungen führen könnten? Teilen Sie uns diese bitte mit.

Danke.


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