Skip to main content

Themengebiet

Staatsangehörigkeit

Die Grundlagen, Entstehung und Auswirkungen der Staatsangehörigkeit ausführlicher behandelt.

Dabei sind Auszüge oder Vollzitate mit Quellenangabe für Sie bereitgestellt, damit Sie auch selbst nachrecherchieren können.

Es wir kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben oder garantiert, die andere Ergebnisse durch andere Erkenntnisse hervorbringen könnten.

Bitte Beachten Sie die Nutzungsbestimmungen!


Begrifflichkeit in Kurzform:

Staatsangehörigkeit:

Staatsangehörigkeit ist eine rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat. Die Staatsangehörigkeit kann jede natürliche Person in verschiedenen Stufen (Einwohner, Bürger, Unterthan etc.) erlangen, die dementsprechend mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden sind.

Es wird zwischen dem Abstammungs-, oder Territorialprinzip unterschieden. Der Erwerb unterscheidet sich auch zwischen Gesetz (Geburt, Erklärung, Eintritt unter Bedingungen etc.) und Einbürgerung (Verwaltungsakt).

Beispiel Staatsbürger:

Dem Bürger werden bürgerliche Rechte (Wahlrecht, Freizügigkeit, Schutz, später auch konsularische Unterstützung im Ausland) zugestanden und Pflichten (z. B. Steuern und Abgaben, Meldepflicht, Kriegsdienst, Achtung von Gesetzen u.a.) aufgegeben. Diese Rechte und Pflichten wurden überwiegend im europäischen Raum an das ius sanguinis (Abstammungsprinzip) gebunden.


Die Verleihung bzw. Berufung auf eine Staatsangehörigkeit wird von einigen Personengruppen ohne Kenntnis der tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse fälschlicherweise glorifiziert.

Der glorifizierte Mythos um eine Staatsangehörigkeit ist im Zusammenhang mit den politischen Machtstrukturen zu sehen.

Die Grundlage für ein Staatsangehörigenrecht bildet ein entsprechendes Gesetz, das die Begrifflichkeit des Staatsangehörigen / Staatsbürgers / Unterthan definiert und die Rechte und Pflichten derjenigen benennt sowie festlegt.

An dieser Stelle soll mit der Entwicklung des Angehörigenrechts nicht nur bei den Germanen begonnen sondern die weitere Entwicklung aufgezeigt werden.

Aus einer Apostelgeschichte ist zu ersehen, daß die „Heilige Schrift“ schon Auskunft über diese herrschende politische Machtstruktur gibt; siehe dazu die Apostelgeschichte 22.

Zitat:

Apostelgeschichte 22

Paulus vor dem römischen Oberst

22 Sie hörten ihm aber zu bis zu diesem Wort; dann erhoben sie ihre Stimme und riefen: Hinweg mit diesem von der Erde! Denn er darf nicht mehr leben.

23 Als sie aber schrien und ihre Kleider abwarfen und Staub in die Luft wirbelten,

24 befahl der Oberst, ihn in die Burg zu führen, und sagte, dass man ihn geißeln und verhören sollte, um zu erfahren, aus welchem Grund sie so gegen ihn schrien.

25 Als man ihn aber zum Geißeln festband, sprach Paulus zu dem Hauptmann, der dabeistand: Ist es erlaubt bei euch, einen Menschen, der römischer Bürger ist, ohne Urteil zu geißeln?

26 Als das der Hauptmann hörte, ging er zu dem Oberst und berichtete ihm und sprach: Was willst du tun? Dieser Mensch ist römischer Bürger.

27 Da kam der Oberst zu ihm und fragte ihn: Sage mir, bist du römischer Bürger? Er aber sprach: Ja.

28 Da sagte der Oberst: Ich habe dies Bürgerrecht für viel Geld erworben. Paulus aber sprach: Ich aber bin schon als römischer Bürger geboren.

29 Da ließen sogleich von ihm ab, die ihn verhören sollten. Und der Oberst fürchtete sich, als er vernahm, dass es ein römischer Bürger war, den er hatte festbinden lassen.

30 Am nächsten Tag wollte er genau erkunden, warum Paulus von den Juden verklagt wurde. Er ließ ihn von den Ketten lösen und befahl den Hohenpriestern und dem ganzen Hohen Rat zusammenzukommen und führte Paulus hinab und stellte ihn vor sie.“

Zitat Ende.

Aus der Apostelgeschichte ist zu entnehmen, daß eine Person durch Geburt bzw. durch Verleihung oder Kauf des römischen Bürgerrechts, verbriefte Rechte und damit auch verbundene Pflichten besaß. Paulus war Bürger Roms, ausgestatteten mit den dazu gehörigen Rechten und Pflichten.

Diese Bürgerrecht galten lokal begrenzt nur für Rom.

Die Germanen definierten ihre Zugehörigkeit damit, daß sie sich zu einer Sippe (Familie) oder einem Stamm zählten und in der Gemeinschaft (mehrheitlich) anerkannt waren.

Damit hatten sie in "ihrem" Stamm oder Sippe bestimmte Rechte aber auch Pflichten, die es zu erfüllen galt.

Auch hier sind wie im Recht Roms, die Rechte und Pflichten lokal begrenzt.

Diese gewachsenen Strukturverhältnisse der Stammesrechte in Germanien wurden im Zuge der Christianisierung durch die Machtstrukturen des römischen Papst (Klerus) mit den von „Gottes Gnaden“ eingesetzten Adel gewaltsam beseitigt. Aus den germanischen Stammesangehörigen wurden Leibeigene des ehemaligen Stammesführer, der durch militärischer Machtausübung für den Klerus in den Adelsstand erhoben wurde. An Stelle des germanischen Stammesrecht trat das römisch-mosaische Rechtsprinzip mit der Heiligen Schrift, der Tora, als einzig von Gott gewolltes Recht.

Mit der Ersetzung der gewachsenen Stammesrechte durch das römisch-mosaische Rechtsprinzip, verloren die Stammesangehörigen und jetzigen Leibeigenen ihre freien Nutzungsrechte an Grund und Boden im Stammesgebiet.

Die zunehmenden einschränkenden Freiheiten der nunmehr Leibeigenen, durch das aufgezwungene römisch-mosaische Rechtsprinzip, führte zu den Geschichtsbekannten blutig niedergeschlagenen Bauern– und Weberaufständen.

In der Folgezeit entwickelte sich eine Schicht aus wohlhabenden Händlern, Kaufleute und freie Handwerker (Zünfte), die auf Grund ihres Vermögens gegenüber dem Adel, die Bürgerrechte verlangten und auch erhielten (Bürgerschaft).

Mit der Einführung des „Allgemeinen Landrechts“ unterwarf sich der Adel selbst bestimmter Rechtsgrundsätze und der Leibeigene wurde zum Unterthan.

Mit der Einführung des Unterthangesetzes in Preußen 1842 wurde bestimmt, daß die Abstammung die preußische Staatsangehörigkeit festlegt. Das preußische Untertanengesetz von 1842 wurde zum Vorbild für die anderen deutschen Staaten.

Mit dem Untertanengesetz von 1842 in Verbindung mit der preußischen Verfassung von 1850 schuf Preußen erstmals ein einheitliches preußisches Staatsvolk und eine verfassungsrechtlich umfaßtes Staatsgebiet.

Im Fall Preußen wird das Recht der Unterthanen mit dem Unterthanengesetz und der Verfassung staatsrechtlich zugesichert und verbrieft.

Mit der Errichtung des einheitlichen Zoll-, Währungs- und Wirtschaftsgebietes 1871 mit dem Namen „Deutsches Reich“ (Deutschland), wurde 1913 das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet, daß dem Unterthan das Recht der Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in anderen souveränen Gliedstaaten des Bundes gesetzlich zusichert.

Die Einführung des RuStaG 1913 (heute StaG) änderte nichts an der Wirksamkeit der Unterthanengesetze der Bundesstaaten.

Die „Weimarer Verfassung“ als Staatsgrundgesetz verfolgte bereits die Errichtung eines Einheitsstaates und der Beseitigung der Landesstaatsangehörigkeiten sowie den Zusammenschluß mit Österreich.

Mit § 1 der "Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit" von 1934 in Verbindung mit dem "Gesetz über den Neuaufbau des Reichs" von 1934, auf der Grundlage des nationalsozialistischen Grundgesetzes, wurde die Landesangehörigkeit der Gliedstaaten durch das einheitliche „deutsch“ bis dato beseitigt.

Mit der Verordnung von 1934 verloren die Unterthanen bis dato sämtliche verfassungsrechtlich verbrieften Rechte.

Die Bundesrepublik Deutschland, mit der Bonner Gesetzgebung und den Ländergesetzgebungen, führt die Staatsrechtsform von 1934 (zur Unterdrückung und Entrechtung der Unterthanen) bis dato fort, wobei anzumerken ist, daß die zwangsweise Übertragung der nationalsozialistischen Staatsangehörigkeit von 1934 „deutsch“ durch die Alliierte Gesetzgebung (Gesetz Nr. 12 der Alliierten Hohen Kommission über die Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit vom 17. November 1949, ABl. der AHK S. 36; dazu das Gleichlautende Gesetz Nr. 6 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 04. März 1950, VOBl. für Groß – Berlin 1950 S. 85) aufgehoben ist.

Grundsätze der Staatsangehörigkeitsregelungen wurden durch die Alliierten wie folgt bestimmt:

Quelle: DRZ 1948 S. 278

Zitat:

"Im Dritten Reich sind nach dem sogenannten Neuaufbaugesetz vom 30.01.1934 (RGBl. S. 75) die Hoheitsrechte der Länder [Anm: souveräne Gliedstaaten des Bundes - Deutschland - ] auf das Reich übergegangen. Damit war auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Länder abgeschafft. § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 (RGBl. S. 85) hat das ausdrücklich ausgesprochen Nach dem Zusammenbruch hat sich die Situation radikal geändert; eine Regelung, die die rechtliche Situation klären würde, ist aber bis jetzt nicht erfolgt. Die Weitergeltung des RuStAG von 1913, soweit sie mit der gegenwärtigen allgemeinen Rechtslage in Einklang zu bringen ist, darf nicht bezweifelt werden und wird auch nicht bezweifelt. Für die Neuregelung der Staatsangehörigkeitsfragen fehlt aber die Voraussetzung eines verfassungsrechtlichen Aufbaues Deutschlands [Anm: Deutsches Reich - Bund]. Sogar über die Grundlagen diese Aufbaues wird bei den maßgeblichen Stellen noch diskutiert [Anm: Alliierte]. Die Verfassungen und die die Staatsangehörigkeit erwähnenden Gesetze der einzelnen deutschen Länder [nicht zu verwechseln mit den Gliedstaaten des Bundes - Deutsches Reich - Deutschland] spiegeln diesen labilen, höchst provisorischen Zustand, aber auch gewisse den zukünftigen rechtlichen Staatsaufbau Deutschlands [Anm: Reich - Bund] betreffende Tendenzen der maßgeblichen politischen Parteien und der zuständigen Militärregierungen der einzelnen Zonen wieder. ...“

Zitat Ende.

Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Ländern (genannt: deutsche Länder) durch den Zusammenschluß der amerikanischen und britischen Zone auf der Grundlage des Bi - Zonenvertrages mit dem Beitritt der französischen Zone zur Tri - Zone errichtet wurde, fehlt es an einem Neuaufbaugesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Ländern.

Zitat:

"Für die gesetzliche Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen ist der verfassungsrechtliche Aufbau des betreffenden Staates von sehr erheblicher Bedeutung. Ist der Staat ein Einheitsstaat [Anm: siehe 1934] oder als Bundesstaat aufgebaut [Anm: Landesstaatsangehörigkeit]?"

Zitat Ende.

 

Fazit:

Aus den Provinzen Preußens wurde auf Anordnung der Alliierten, Länder der Besatzungszonen mit der Betitlung "deutsche Länder" gebildet. Den "deutschen Ländern" mit ihren deutschen Stellen (Behörden im Auftrag der einzelnen Militärregierungen) fehlt es an einer rechtlichen Voraussetzung zur Verkündung eines Neuaufbaugesetzes für Deutschland, als verfassungsrechtliche Voraussetzung zur Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen.

Aus den Besatzungsländern wurde die Bundesrepublik Deutschland errichtet.

Für den Anspruch der "deutschen (Besatzungs-)Länder" als Bundesstaaten mit der Betitlung "Bundesrepublik Deutschland" als souveräner Staat mit eigenem Staatsangehörigkeitsrecht anerkannt zu werden, fehlt es an der internationalen de jure und de facto Anerkennung der "deutschen Länder" bei den Vereinten Nationen als Bundesstaaten.

Die US-amerikanische und die britische Administration müßten in diesem Fall zuerst den Bi - Zonenvertrag aufkündigen und für nichtig erklären. Die französische Administration müßte der Auflösung zustimmen (vgl. Analog: Auflösung des "Deutschen Bund" 1867 durch Zustimmung Österreichs).

Des weiteren müßte die „Verordnung über die Errichtung des Amtsgerichts Falkensee und anderweite Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten“ vom 30.09.1946 Az.: I 996/46 VoBl. Groß - Berlin Nr. 45 vom 23.11.1946, die die Gerichtsbezirksgrenze des Sonderstatus von Berlin bis dato gesetzlich Regelt, durch die zuständigen Stellen aufgehoben werden.

Also, welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie nun, die Ihnen verbriefte Pflichten und Rechte gewährleistet?

Besitzen Sie überhaupt eine Staatsangehörigkeit?

Fakt ist, daß sich die derzeitig in den Ausweisen der Bundesrepublik Deutschland angegebene Staatsangehörigkeit "deutsch", auf die nationalsozialistische verordnete Staatsangehörigkeit der 1934er Jahre bezieht.

Die Bundesrepublik Deutschland, seit ihrer Installation 1949, besitzt selbst KEINE eigene Staatsangehörigkeit.

Bei eigenen Nachforschungen beachten Sie bitte auch die Zusammenhänge mit den souveränen Gliedstaaten zum Bund stehend.

 

PS:

Wer seiner Meinung nach nun glaubt gegen "NAZI's" protestieren zu müssen und in den eigenen Ausweisdokumenten "deutsch" als Staatsangehörigkeit eingetragen wiederfindet, wird auf Grund dieser zwangsweisen Übertragung der nationalsozialistischen Staatsangehörigkeit "deutsch" selbst zum "NaZi"-Mitläufer, protestiert also gegen sich selbst und wird dadurch absolut unglaubwürdig.

Es fehlt dann offensichtlich an Sachkenntnis in Verbindung mit "ich glaube alles was man mir erzählt" oder "wofür ich instrumentalisiert werde versteh ich nicht, ist mir auch egal, Hauptsache ich bin dagegen und kann Krawall machen".

Demjenigen wäre nun anzuraten, sich über den eigenen Gesundheitszustand zu erkundigen oder ..... es wird die Gelegenheit genutzt sich Sachkundig zu machen, alternativ die Geschichte erforscht, Erkenntnisse mit anderen geteilt und die Möglichkeit für eine Änderung der Situation gesucht.

Als Denkanstoß und Beispiel sei hier angeführt:

Hamburg mit den im Dezember 2013 eingerichteten "Sonderzonen"

Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese eingerichtet?

weiterführende Informationen zum Thema Hamburg:

http://politropolis.wordpress.com/2014/01/24/polizei-demokratie-gefahrengebiet-interview-mit-kritischen-polizisten/   (Keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen)

 

Sie haben andere Erkenntnisse, die zu anderen Schlußfolgerungen führen könnten? Teilen Sie uns diese bitte mit.

Danke.


Sie möchten mehr erfahren?

Sie haben einen Vortrag selbst organisiert und benötigen unseren Referenten?

Sie können unseren Referenten für ein/en Seminar / Vortrag bestellen. Benutzen Sie dazu den Menüpunkt: Verwaltung -> Angebote / Dienstleitungen -> Referendar buchen


Helfen Sie mit, daß Geschichte mit Fakten erforscht werden kann. Spenden Sie für die Aufarbeitung. Die Ergebnisse werden für jedermann zugänglich öffentlich publiziert.