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Fakt

Zusatzabkommen zum Truppenstatut enthalten Begriffsbestimmungen

Fundstelle: - BGBl. 1961 II S.1183 -

(Auszug entliehen: Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen ; Stand: 21.11.2013)

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

UP: Zu Artikel 8

 

(1)

Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen.

(2)

Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen:

 

(a)

Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe

 

 

(i)

Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet";

 

 

(ii)

"Reich" durch "Bund"

 

 

(iii)

"Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze"

 

 

(iv)

"Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der "Kreispolizeiverwaltungen " übernommen haben;

 

 

(v)

"Reichsmark" durch "Deutsche Mark";

 

 

(vi)

"Reichsminister des Innern " durch "Bundesminister des Innern"

--------------------- Auszug Ende ------------------------------- 

Analyse

Begriffsbestimmungen oder Definitionen von Begriffen, die Änderung von Begrifflichkeiten oder die Umbenennung derselben sind in den Ausführungen in dem Unterprotokoll zu Artikel 8 des NATO-Truppenstatuts zu finden. Warum diese in keinem anderen Werk so benannt werden oder es entsprechende Gesetze zur Änderung der Begrifflichkeiten oder Definitionen erlassen wurden, ist nur damit zu begründen, daß die Änderungen von Seitens der Besatzer vorgegeben wurden.

Die Schlußfolgerungen / der Umkehrschluß der dadurch entsteht, ist, wenn die Regierungen des Bundes und der Länder vom "BUND" sprechen oder schreiben ist das politische Hitlerregime des "Deutschen Reiches" gemeint.

 

Sie sind anderer Meinung und können diese belegen? Schreiben Sie uns Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse UP NATO-Tr-Statut"


 

Fakt

 Staatsangehörigkeitsgesetz

Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Auszug entliehen aus http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html  (Stand: 2011)

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

StAG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913

Vollzitat:

"Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"


Stand:    Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2010 I 1864

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise


Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)

Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000

"Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden."

--------------------- Auszug Ende --------------------------------

 

Analyse der Angaben

Mit den Angaben der Fußnote wird dem betroffenen Personenkreis durch nationalsozialistische Verordnung vom 05.02.1934 (Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit RGBl. 1934 I S. 85) in Verbindung Zitat: "Auf Grundlage des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird folgendes verordnet:" Zitat Ende, die nationalsozialistische Staatsangehörigkeit verordnet.

Zitat: "- seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern -" Zitat Ende vermittelt den Eindruck, daß erst mit dem revolutionären Akt der Verkündung des Abdanken des Kaisers, bevor dieser es selbst wußte, und das ausrufen einer Republik, die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde Staatsangehörigkeit in den "Bundesstaaten" diese eingeführt und dann durch die Verordnung v. 05.02.1934 beseitigt wurde.

(seit dem RuStaG 1913 bestand eine unmittelbare und mittelbare Reichsangehörigkeitunmittelbare Reichsangehörigkeit = Kolonien --- mittelbare Reichsangehörigkeit = Staatsangehörige der Bundesstaaten / souveräne Gliedstaaten zum Bund stehend)

Mit der Bezugnahme auf die Verordnung vom 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 (Grundlage der Staatsangehörigkeit: "DEUTSCH") in Verbindung mit dem Gesetz zum Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75), wird mit der zwangsweisen Übertragung der nationalsozialistischen Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" in den Ausweisen der Bundesrepublik Deutschland, der Ausweisinhaber zwangsläufig zu einem nationalsozialistischen Angehörigen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches (politisches Hitlerregieme).

 

Anmerkung: Wer jetzt meint gegen "NaZi's" (im Sinne / Definition des allgemeinen Sprachgebrauchs) protestieren zu müssen und "DEUTSCH" im Ausweis zu stehen hat, sollte paradoxer weise erst einmal gegen sich selbst protestieren und sich danach selbst in eine geschlossene Anstalt einweisen oder vorher sich überlegen was das bedeutet und wie dieser Zustand geändert werden könnte.

 

andere Sichtweise / Darstellung:

Jeder Staatsangehörige eines Bundesstaates des Bundes von 1870 / 1871, behielt seine Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit begründet erst die Reichsangehörigkeit, die mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 beschrieben wird.

Mit dem revolutionären Akt der Absetzung der Monarchie und Zerstörung der gewachsenen Ordnung begann die Zeit der Parteien und deren machtpolitische Spielereien. Das auch als demokratisches Parlament bezeichnete, anfängliche Chaos, verabschiedete dann die "Weimarer Verfassung" ohne die völkerrechtlich anerkannten Grundregeln und bestehende Gesetze, die auch nach absetzen des Kaisers / König weitergelten, zu beachten.

Als Beispiel: Es gilt für Preußen das Unterthanengesetz von 1842 sowie die Verfassung von 1850 und beide wurden weder durch den preußischen König noch durch den preußischen Landtag aufgehoben. Somit gilt dieses gesetzte Recht weiterhin.

Es ist reversibles Recht für jeden preußischen Staatsangehörigen.

 

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Wenn Sie Einwände oder Hinweise zu dieser Darstellung / Sichtweise haben, melden Sie sich Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse STAG"

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Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich wieder abgeändert und enthält diesen ausführlichen Passus NICHT mehr!

(Auszug entliehen aus http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html Stand: 06.10.2012)

_______________________________NEU Auszug ANFANG_________________________________

 StAG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913

 

Vollzitat:

"Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.6.2012 I 1224

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)

 

Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

_______________________________NEU Auszug ENDE_________________________________

 

 


 

Fakt

 Gesetz über die Bekanntmachung des Schreibens der drei Mächte

vom 08.06.1990

Fundstelle: – Bundesgesetzblatt vom 12.06.1990  BGBl. I S. 1068 –

 

 --------------------- Auszug Anfang -------------------------------

"... Die Haltung der Alliierten, daß „die Bindung zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden“ - bleibt unverändert. ..."

--------------------- Auszug Ende --------------------------------

 

Analyse der Angaben

 

Dieser Auszug bedarf keines Kommentars.

 

Sie sind anderer Meinung und können diese belegen? Schreiben Sie uns Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse Haltung Alliierte"


 

Fakt

 Der Einigungsvertrag BRD - DDR von 1990 wird weiterhin angepaßt

 Fundstelle: - BGBl. 1990 II S.889 -

 

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

Vollzitat:

 

"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"


Stand: Zuletzt angepasst durch Art. 1 G v. 21.1.2013 I 91

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.9.1990 +++)
 
G v. 23.9.1990 II 885

In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990

--------------------- Auszug Ende ------------------------------- 

 

Analyse

 

Keine

 


 

Fakt

  Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes

 vom 28. Juni 1935

 Fundstelle: – RGBl 1935 I S. 844 –

 

--------------------- Auszug Anfang -------------------------------

"... 3. Freieres Ermessen des Gerichts bei Beweiserhebungen

.....

§ 245

In Verhandlungen vor dem Amtsrichter, dem Schöffengericht und dem Landgericht in der Berufungsinstanz darf das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Dies gilt auch in anderen Verhandlungen für den Beweis durch Augenschein oder durch Sachverständige.

..."

--------------------- Auszug Ende --------------------------------

 

Analyse des Auszuges

Hiermit wird den Gerichten "freie Hand" gegeben und die Bindung an Gesetze "Zwecks Gewährung größerer Freiheit der Gerichts" zur Wahrheitsfindung aufgehoben sowie dem Spruchkörper die willkürliche Zulassung oder Ablehnung von Beweisen zur Wahrheitsfindung gewährt.

 

Sie sind anderer Meinung und können diese belegen? Schreiben Sie uns Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse Freies Ermessen"


 

Fakt

  Verordnung über die Errichtung ...

 Fundstelle: VoBl Groß-Berlin Nr.45, 23. November 1946

 

Verordnung über die Errichtung des Amtsgericht Falkensee und die anderweite Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten

Berlin, 30. September 1946 der Chef der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone Dr. Schiffer

 

Analyse

 

Diese Verordnung ist bis dato anwendbares vorkonstitutionelles, reversibles Recht.

 

Sie sind anderer Meinung und können diese belegen? Schreiben Sie uns Bitte über Kontakt mit dem Betreff: "Analyse VO SB-Zone"


 

wird fortgesetzt

 


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